Veröffentlichung vom 15. August 2019
Im Jahr 1991 als vorläufige Wiederaufbauhilfe eingeführt hat der Solidaritätszuschlag seit nunmehr fast 30 Jahren die Gemüter der Steuerzahler erhitzt.
Immer wieder war der Solidaritätszuschlag Angriffen ausgesetzt, bei denen seine Abschaffung gefordert wurde. Vergeblich. Es fällt dem Staat sichtlich schwer, auf diese liebgewonnene Einnahme zu verzichten. Hat der Solidaritätszuschlag zuletzt fast 19 Mrd. EUR in die Kassen des Bundes gespült.
Nun liegt ein Gesetzentwurf vor, der die Freigrenzen zur Erhebung des Solidaritätszuschlages auf den Weg bringen soll!
Anstelle einer Abschaffung sollen neue neue Freigrenzen für die Erhebung des Solidaritätszuschlages eingeführt werden. Die Freigrenzen markieren eine solidaritätszuschlagsfreie Zone, einen Übergangsbereich, sowie den Bereich, in dem der Solidaritätszuschlag unverändert erhoben wird. Zunächst sollen alle Bruttoarbeitseinkommen bis 73.874 EUR für Alleinstehende vom Solidaritätszuschlag befreit werden. Für Ledige, die über ein höheres Bruttoarbeitseinkommen verfügen, soll dann in einer Gleitzone die Belastung durch den Solidaritätszuschlag ansteigen bis auf 5,5% der Einkommensteuer. Die Gleitzone endet dann bei 109.451 EUR. Höherverdienende sind unverändert durch den Solidaritätszuschlag belastet. Der Sockelbetrag beträgt für Familien mit zwei Kindern und einem Alleinverdiener 151.990 EUR und die Gleitzone endet bei 221.375 EUR.
Tod gesagte leben länger. Der Solidaritätszuschlag besteht fort. Wenn die im Gesetzesentwurf stehenden Freigrenzen bis zur Gesetzesverkündigung unverändert bleiben, bedeutet dies im Ergebnis für einen Großteil der bundesweiten Arbeitseinkommen allerdings eine quasi Abschaffung des Solidaritätszuschlages.
Mit dem 31.10.2019 rückt auch das Datum näher, an dem sich spätestens entscheidet ob, oder in welcher Form der Brexit stattfindet. Der Wegfall der EU-Privilegien kann bisher ungeahnte steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Betroffene Unternehmen sollten sich bereits jetzt fachlichen Rat einholen, damit ggf. vorbereitende Maßnahmen eingeleitet und umgesetzt werden können, um die steuerlichen Nachteile minimieren zu können.
Vor etwas mehr als 10 Jahren hat die Finanzverwaltung die persönliche Identifikationsnummer für alle natürlichen Personen eingeführt. Sie gilt lebenslang. Wenngleich die Nummer bislang nicht zur Abschaffung der traditionellen Steuernummer geführt hat, gewinnt die Identifikationsnummer in Zeiten zunehmender Digitalisierung nachhaltig an Wichtigkeit. Die Identifikationsnummer wird mehr und mehr zum Fixpunkt aller Datenübertragungen. Die bereits existierende vorausgefüllte Steuererklärung soll um weitere Informationen erweitert werden: Zukünftig sollen auch Spenden, Kapitalerträge, sowie der Grad der Behinderung in den vorausgefüllten Steuererklärungen bereitgestellt werden. Das bedingt allerdings, dass der Steuerpflichtige auch etwaigen Spendenempfängern und dem Sozialamt seine persönliche Identifikationsnummer wird mitteilen müssen.
Sie finden das Mitteilungsschreiben des Finanzamtes über Ihre persönliche Identifikationsnummer nicht mehr? In der Regel steht die Nummer auf Ihrem Einkommensteuerbescheid über der Steuernummer. Mit der konstanten Ausweitung des automatisierten Veranlagungsverfahrens ist anzunehmen, dass zukünftig noch bei vielen weiteren Stellen die persönliche Identifikationsnummer bekannt gegeben werden muss.
Zu diesem Thema passt auch der Vorstoß einiger Bundesländer für Steuerpflichtige, die ausschließlich Alterseinkünfte (Pensionen, Versorgungsbezüge, Altersrenten) beziehen. Da in diesen Fällen regelmäßig alle Einkünfte durch die jeweiligen Träger elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, verfügt das Finanzamt bereits über die Besteuerungsgrundlagen. Mit dem Ziel einer späteren Amtsveranlagung ohne das Zutun des Steuerpflichtigen, muss derzeit noch eine auf vier Seiten reduzierte Steuererklärung abgegeben werden. Leider hat sich Niedersachsen dem Pilotprojekt nicht angeschlossen.
In Niedersachsen hat weiterhin jeder Empfänger von Alterseinkünften selbst zu prüfen, oder prüfen zu lassen, ob er zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist. Das gilt mitunter auch dann, wenn sich bei der Veranlagung keine festzusetzende Steuer ergibt.
Obwohl in Niedersachsen die klassische Reisezeit fast vorbei ist hierzu noch ein Hinweis. Wird bei einer beruflich veranlassten Reise ein nichtberuflicher Nebenzweck mit erfüllt, sind die Kosten der Reise entsprechend herauszurechnen. Dies gilt besonders für den über die berufliche Veranlassung hinausgehenden Aufenthalt, sowie die Kosten mitreisender Personen ohne Veranstaltungs- und Unternehmensbezug. Wie immer liegt die Verpflichtung zur Führung entsprechender Nachweise beim Steuerpflichtigen.