Zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 wurden die ersten wirtschaftlichen Soforthilfen von Land und Bund relativ unbürokratisch an die Unternehmen ausgekehrt. Dabei wurden die Antragsdaten der Unternehmer in aller Regel vorerst ungeprüft übernommen.
Die Soforthilfe sollte den Unternehmen helfen weiterhin laufende Kosten zu bestreiten, da die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu einem Einbruch oder Wegfall der Umsätze führten.
Je nach Größe des Unternehmens wurden zur Bestreitung der laufenden Kosten verschiedene Beträge bereitgestellt.
Obwohl die Soforthilfe grundsätzlich nicht rückzahlbar ist, muss jedoch geprüft werden, ob es durch die Auszahlung ggf. zu einer Überkompensation gekommen ist. Eine Überkompensation liegt vor, wenn die Unterdeckung aus Erträgen und Aufwendungen geringer ist als die erhaltene Soforthilfe. Zuviel erhaltene Soforthilfe ist bis zum 31.12.2020 an die auszahlende Stelle zurückzuzahlen.
Da für die Auszahlung der Soforthilfe in nahezu jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen galten, sind bei der Prüfung der Überkompensation ebenso viele Regelungen zu berücksichtigen.
Nach heutigem Gespräch mit der Nbank wird gerade an einer bundeseinheitlichen Richtlinie zur Prüfung einer möglichen Überkompensation gearbeitet. Weiterhin soll ein Tool als Berechnungshilfe bereitgestellt werden.
Sofern die Richtlinie nicht zeitnah fertiggestellt werden kann, kann damit gerechnet werden, dass der Rückzahlungstermin über den 31.12.2020 hinaus verschoben wird.
Corona – Soforthilfe, und jetzt?
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