Belegverzicht – vom Vorteil zum Nachteil

Die Finanzverwaltung unternimmt derzeit große Anstrengungen, die Veranlagung der Einkommensteuer weitgehend zu automatisieren.

Hierbei soll vom Eingang der elektronischen Steuererklärungen bis zur Erteilung des Bescheides kein Sachbearbeiter mehr mit der Angelegenheit befasst sein. Verschiedene Algorithmen nehmen dabei laufende Risikoanalysen vor, inwieweit die gemachten Angaben des Steuerpflichtigen den jeweiligen Sachverhalten entsprechen, oder letzlich doch einer manuellen Überprüfung bedürfen.

Bei diesem Automatisierungsprozess wirken Belege, die über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus eingereicht werden nur hinderlich. Aus diesem Grund verzichtet das Finanzamt auf die Einreichung von Belegen und fordert die Steuerpflichtigen mithin auf, zukünftig auf die Belegeinreichung zu verzichten.

Hierin liegen aber gleichsam mehrere Gefahren:

  1. Wird ein Sachverhalt der Steuererklärung streitig, obliegt eine etwaige Beweispflicht stets dem Steuerpflichtigen. Sind dann ggf. Belege etwas voreilig entsorgt worden, können erforderliche Nachweise möglicherweise nicht mehr erbracht werden.
  2. Durch den Verzicht auf die Übersendung von Belegen erfolgt eine Veranlagung seitens des Finanzamtes auf Treu und Glauben. Wurde ein Steuervorteil zu Unrecht gewährt, da der Sachverhalt bei der Veranlagung ohne Beleg nicht überprüfbar war, führt der betreffende Beleg im Rahmen einer späteren Prüfung dann zu einer neuen Tatsache und das Finanzamt ist berechtigt, den betroffenen Bescheid auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu ändern, obwohl der Bescheid keine Vorbehaltsverweis enthält.

Wer also möchte, dass für seine Einkommensteuerveranlagung zeitnah Rechtsfrieden eintritt, sollte genau abwägen, ob er vom Belegverzicht Gebrauch macht.