Gefahrenquelle Bargeld!

In der jüngeren Vergangenheit hat der Gesetzgeber die Vorschriften rund um die Aufzeichnung von Bargeldvorgängen nachhaltig verschärft.

Ziel des Gesetzgebers war es, bislang nicht vollständig durch das Finanzamt überprüfbare Vorgänge nun klar erkennen und prüfen zu können.

Die mangelnde Überprüfbarkeit seitens des Finanzamtes hat einige Steuerpflichtige in Versuchung geführt, die Höhe von steuerpflichtigen Einnahmen zu ihren Gunsten zu optimieren. Auswertungen durch die verschiedenen Betriebsprüfungsstellen haben ergeben, dass in vielen bargeldintensiven Unternehmen bis zu 50% der Einnahmen der Besteuerung entzogen wurden.

Diese Besteuerungslücke hat den Gesetzgeber zum Handeln gezwungen. Daraus entstanden die aktuellen Vorschriften zur Aufzeichnung von Bargeldvorgängen. Der Grundgedanke einer vollständigen und überprüfbaren Erfassung führte zu sehr restriktiven Vorschriften.

Grundsätzlich wurden die Erfassungsmöglichkeiten auf zwei Varianten reduziert:

  • Elektronische Kasse
  • Offene Ladenkasse

Der Erfassung mit beiden Systemen übergeordnet ist der Anspruch jeden Geschäftsvorgang einzeln zu erfassen. Diese Einzelaufzeichnungspflicht ist bei Führung einer elektronischen Ladenkasse alternativlos.

Lediglich im Bereich der offenen Ladenkasse gibt es für die Einzelaufzeichnungen eine Zumutbarkeitsprüfung. Soweit Waren (gilt nicht für Dienstleistungen!) an eine Vielzahl von nicht bekannte Personen gegen Barzahlung verkauft werden, kann von der Einzelaufzeichnung abgesehen werden. Die Führung eines Kassenberichtes ist dann allerdings unabdingbar!

Die Aufzeichnungen haben täglich zu erfolgen! Die Einführung der Kassennachschau durch das Finanzamt gibt den Prüfungsbeamten ein Instrument an die Hand, durch dass dieser Sachverhalt schnell überprüft werden kann. Der Prüfungsbeamte des Finanzamtes braucht hierzu lediglich den Kassenabschluss des vorhergehenden Geschäftstages zu erfragen.

Kann der Kassenabschluss nicht vorgelegt werden, besteht ein Kernmangel in den Kassenaufzeichnungen. Der Grad von Hinzuschätzungen durch das Finanzamt bei formellen Mängeln in der Kassenführung ist deutlich schmaler geworden.

In bargeldintensiven Betrieben ist die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung eine zentrale Herausforderung mit hohem Gefahrenpotential für das Unternehmen. Das Entdeckungsrisiko bewusst herbeigeführter Manipulationen ist enorm angestiegen.