Corona – Überbrückungshilfe

Zu Beginn des Jahres wurde allgemein angenommen, dass die Corona Pandemie über einen Zeitraum von etwa drei Monaten das öffentliche Leben einschränken würde.

Trotz bereits eingeleiteter Lockerungsmaßnahmen bleiben viele Unternehmen weiterhin wirtschaftlich von den Folgen der Pandemie betroffen. Die Wiederbelebung der Gesamtwirtschaft geht langsamer von statten, als zunächst gehofft.

Nachdem das Förderprogramm Corona Soforthilfe zur Corona Pandemie ausgelaufen ist, hat die Bundesregierung erkannt, dass bisweilen weitere Förderung erforderlich ist und hat ein weiteres Hilfspaket gestartet.

Herausgekommen ist die Überbrückungshilfe, die an die Corona-Soforthilfe anschließen soll. Es bestehen aber deutliche Unterschiede:

  • Voraussetzung für die Überbrückungshilfe ist ein Umsatzvergleich der Monate April und Mai mit den jeweiligen Vorjahresmonaten. In 2020 muss der Umsatz um mindestens 60% gegenüber dem Vorjahr gesunken sein. Die Berücksichtigung von Besonderheiten des Vorjahres (z.B. Krankheit, Renovierung im Unternehmen), die den Vorjahresumsatz vermindert haben, werden nicht berücksichtigt!
  • Durch verschiedene Ausschlusskriterien werden bereits im Vorfeld Unternehmen von der Überbrückungshilfe ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Unternehmen im Nebenerwerb sowie Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden.
  • Nach schlechten Erfahrungen mit der Corona-Soforthilfe hat der Gesetzgeber den betroffenen Unternehmen das Antragsverfahren aus der Hand genommen. Die Anträge auf Überbrückungshilfe dürfen ausschließlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer gestellt werden.