Galgenfrist für Kassensysteme

Im Rahmen der Eindämmung von Steuerhinterziehungen bei Bargeldbeständen, sind in der Vergangenheit die Kassensysteme in den Fokus der Finanzverwaltung geraten. Alle eingesetzten Kassensysteme sollten aus diesem Grund bis zum 01.01.2020 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.

Da der Gesetzgeber aber erst am Ende des Jahres 2019 spezifiziert hat, was unter einer TSE konkret zu verstehen ist, war eine fristgemäße Ausstattung der Kassensysteme nicht zu erreichen. Im November 2019 wurde die Frist zur Ausstattung der Kassensysteme mit einer TSE bis zum 30.09.2020 verlängert.

Die Finanzminister verschiedener Bundesländer haben am beschlossen, Unternehmen, Händlern und Gastwirten in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben.

Nun haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und NRW vor dem Hintergrund der Corona-Krise eigene Härtefallregelungen erlassen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum zu verlängern.

Danach werden die Finanzverwaltungen der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum auch weiterhin nicht beanstanden.

In Bayern gilt dies bspw., wenn

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum nachweislich verbindlich bestellt oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

In einigen Bundesländern (z.B. Niedersachsen) gilt zusätzlich, dass der Händler/Unternehmer den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat.

Zu den Voraussetzungen in

s. die dortigen Pressemitteilungen bzw. Erlasse (jeweils verlinkt).