Achtung bei der Soforthilfe!

Zu Beginn des Jahres 2020 konnten wirtschaftlich betroffene Unternehmen zur wirtschaftlichen Stützung Soforthilfen beantragen.

Die Soforthilfen wurden vergleichsweise unbürokratisch gewährt und ausgezahlt. Bereits mit der Antragstellung ist man die Verpflichtung auf eine spätere Prüfung der Berechtigung zur Soforthilfe eingegangen. Nachdem in anderen Bundesländern die Prüfungen längst im Gange sind, wurden nun auch die Empfänger der Soforthilfe in Niedersachsen zur Prüfung der Voraussetzungen aufgefordert.

Zu unterscheiden ist hierbei nach dem Zeitpunkt der Antragstellung:

  • Soforthilfe 1 bei Antragstellung vor dem 01.04.2020
  • Soforthilfe 2 bei Antragstellung nach dem 31.03.2020

Für die Soforthilfen sind unterschiedliche Prüfverfahren eingerichtet worden!

Die Soforthilfe 1 ist nach dem alles oder nichts Prinzip zu prüfen: Können die damals erforderlichen Voraussetzungen bestätigt werden, kann die Soforthilfe uneingeschränkt behalten werden. Aber Achtung! Für die Soforthilfe 1 wird in Niedersachsen kein Prüftool oder ähnliches angeboten! Mangels Datenerhebung wird die NBank keinen Rückforderungsbescheid erteilen! Die Prüfung muss also selbständig durch den Antragsteller vorgenommen werden.

Für die Soforthilfe 2 hat die NBank ein Hilfetool zum Download bereitgestellt. Mit diesem Tool wird eine mögliche Überkompensation der Soforthilfe geprüft. Denn falls eine Überkompensation festgestellt wird, ist die Soforthilfe ganz oder in Teilen zurückzuzahlen.

Noch schwieriger sind Mischfälle aus Soforthilfe 1 und Soforthilfe 2 zu beurteilen. Hier müssen ggf. zwei getrennte Prüfungen vorgenommen werden.

In jedem Fall sollten neben dem Rückmeldeschreiben auch eine Kopie des Antrages und des Bewilligungsbescheides zur Prüfung herangezogen werden.

Für die Rückmeldedaten wurde ein Frist zum 17.12.2021 gesetzt. Wir empfehlen, diese Frist dringend einzuhalten.

Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die NBank eine Überprüfung aller Angaben zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten hat.