Corona – Befristete Absenkung der Umsatzsteuer

Am 30.06.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Absenkung der Umsatzsteuer veröffentlicht. Auf 26 Seiten werden die Einzelheiten zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze ab dem 01.07.2020 geregelt.

Interessierten haben wir das Schreiben hier verlinkt.

Zwischen der Beschlussfassung der Bundesregierung und der gesetzlichen Umsetzung lagen weniger als ein Monat. In dieser kurzen Zeitspanne konnten bei vielen Unternehmen die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Umsatzsteuerabsenkung häufig nicht fristgemäß geschaffen werden.

Hierzu enthält das Schreiben nun in Randziffer 47 eine Übergangsregelung für den Juli 2020. Es wird nicht beanstandet, wenn Rechnungen mit einem Umsatzsteuerausweis von 19% anstatt 16% sowie 7% anstatt 5% ausgestellt werden und die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer entsprechend abgeführt wird. Leistungsempfänger, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer in vollem Umfang geltend machen.

Ein weiterer Hinweis empfielt sich für Dauerleistungen, für die in der Regel keine monatlichen Rechnungen erteilt werden (z.B. Vermietungen, Leasing etc.). Sofern aus den Dauerleistungen ein Vorsteuerabzug begehrt wird, ist ein Zusatzvermerk beim Leistenden anzufordern, aus dem der Nettobetrag, die Umsatzsteuer und der Bruttobetrag für den Absenkungszeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 hervorgehen.