Corona – Plan B

Der Zugriff auf öffentliche Fördermittel gestaltet sich im Augenblick noch schwierig. Teils sind die Hilfspakete noch nicht abschließend durch den Bundesrat abgesegnet, teils gibt es Probleme mit der Internettechnik.

Bei vielen dürfte sich das Liquiditätsproblem, trotz der schon eingeleiteten Maßnahmen (Steuerstundung/Steuerherabsetzung), noch nicht verbessert haben.

Als weitere aufschiebende Maßnahme sich weiteren finanziellen Spielraum zu verschaffen käme dann ggf. auch noch eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge in Frage.

Zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge stellt eine besondere Härte dar. Eine Härte liegt vor, wenn das Unternehmen in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten ist oder durch die Zahlung der Beiträge geraten würde.

Die Stundung wird allerdings abgelehnt, wenn der Anspruch der Krankenkasse gefährdet ist.

Über den Stundungsantrag entscheidet die jeweilige Krankenkasse nach pflichtgemäßem ermessen.

Auch hier gilt es zu beachten, dass bei einem erfolgreich gestellten Stundungsantrag die anstehende Zahlung lediglich in die Zukunft verlagert wurde!