Grundsätzlich hat das Finanzamt eine geplante Betriebsprüfung eine angemessenen Zeitraum vorher anzukündigen.
Je nach Ordnungsliebe des Steuerpflichtigen wird die Zeit bis zum Beginn der Betriebsprüfung erfahrungsgemäß häufig dazu genutzt, eventuell noch bestehende formelle Mängel in den Unterlagen zu beheben.
In den vergangenen Jahren hat die Steuergesetzgebung drei Speerspitzen etabliert, mit denen die Ankündigungsfrist unterlaufen und die Betriebsprüfung ohne weiteres umgehend begonnen werden kann.
Mit der Einführung der Nachschauen hat das Finanzamt Instrumente geschaffen, die offenbar bewusst dazu geeignet sind, Vorschriften über die Einleitung einer Betriebsprüfung (§§ 196 + 197 der Abgabenordnung) auszuhebeln.
Nachschauen gibt es im Bereich der Umsatzsteuer, der Lohnsteuer und der Kassenführung. Die Nachschauen selbst stellen keine Betriebsprüfungen dar. Sie können jederzeit und ohne Vorankündigung durch das Finanzamt direkt beim Unternehmen vor Ort vorgenommen werden. Werden durch die Nachschau Mängel aufgedeckt, hat das Finanzamt die Möglichkeit umgehend ohne weitere Formalien zu einer Außenprüfung überzugehen oder sogar, je nach Schwere der Mängel, ein Steuerstrafverfahren einzuleiten.
In diesem Zusammenhang gilt die Kassennachschau als vielleicht problematischste der Nachschauen.
Die Aufzeichnungen des Bargeldverkehrs hat die Finanzverwaltung inzwischen sehr formell und stringent geregelt. An die Aufzeichnung des Bargeldverkehrs werden hohe Anforderungen gestellt, die mitunter kaum zu erfüllen sind.