Corona – Geteilte Entlastung ist doppelte Arbeit

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie haben bislang unabsehbare wirtschaftliche Schäden hinterlassen.

Ganze Branchen liegen am Boden. Auch die Lockerung und teilweise Aufhebung der Schutzmaßnahmen führten nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung. Die Konsumlaune der Kunden ist bestenfalls als zurückhaltend zu bezeichnen. Eine wirtschaftliche Kompensation nach dem Lockdown scheint in weiter Ferne zu liegen.

Um die Wirtschaft anzukurbeln, hat die Bundesregierung eine Reduzierung der Umsatzsteuer beschlossen. Schnell war klar, dass diese Konsumförderung im günstigsten Fall dem Endkunden hilft. Und das auch nur dann, wenn der Unternehmer seine Preise aus Nettobeträgen kalkuliert und somit eine Preissenkung beim Kunden ankommt.

Indes ist die Umsatzsteuer ein ziemlich komplexes Rechtsgebiet, dass ohnehin schon viele Fallstricke bereithält. Hier einschneidende Änderungen vorzunehmen, die auf lediglich sechs Monate beschränkt sind, kann sich als buchhalterischer Bumerang erweisen. Denn der Unternehmer muss in weniger als einem Monat eine Vielzahl von organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um die Änderung gesetzeskonform umzusetzen.

Lieferungen und Leistungen sind zeitlich genau zu differenzieren, inwieweit sie vor dem 01.07.2020 oder nach dem 30.06.2020 ausgeführt wurden.

Alle Geräte, die Geschäftsvorfälle elektronisch aufzeichnen, sind an die Änderung der Umsatzsteuersätze anzupassen. Das gilt natürlich auch für alle Kassensysteme. Die Protokolle der Neuprogrammierung ist zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zu nehmen. In der ohnehin schon stark gebeutelten Gastronomie müssen z.B. Speisekarten neu gedruckt, und die alten Speisekarten als Buchhaltungsunterlage aufbewahrt werden.

Sofern Kassen nicht termingerecht programmiert werden können, besteht die Gefahr, dass ab dem 01.07.2020 mit 19% (bzw. 7%) eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen wird! Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer (3% bzw. 2%) wird vom Rechnungssteller geschuldet! Sie ist vom Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.

Im Einzelhandel ist ggf. die Bestandsware vollständig neu auszuzeichnen.

Buchhaltungsprogramme sind mit neuen Buchhaltungskonten an die neuen Sätze anzupassen.

Anzahlungen, Teilleistungen, Gutschriften, Gutscheine führen zu einer extrem hohen Verdichtung an rechtlichen Problemstellungen.

Und bereits in 184 Tagen geht es wieder von vorne los…