Veröffentlichung vom 06. Februar 2020
Die allgemeinen Diskussionen über den Klimawandel machen auch vor dem Steuerrecht nicht halt. Mit verschiedenen Vorschriften und Maßnahmen versucht der Gesetzgeber aktiv auf eine Klimalenkung einzuwirken.
Um die Attraktivität von schadstoffarmen PKW zu steigern, hat die Finanzverwaltung bereits für 2019 die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten PKW Nutzung halbiert. Rechnerisch beträgt der zu versteuernde private Nutzungsanteil für E-Autos und Plug-in Hybridfahrzeuge somit nur 0,5%.
Eine weitere Halbierung des Privatanteils sieht der Gesetzgeber ab 2020 für reine Elektrofahrzeuge vor, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 40.000 EUR betragen haben. In diesen Fällen sinkt der Privatanteil faktisch auf 0,25% ab.
Bedauerlich ist allerdings, dass es der Gesetzgeber bislang versäumt hat, die erfreulichen ertragsteuerlichen Vorschriften analog in das Umsatzsteuergesetz zu übertragen. Hier wird die private Nutzung weiter, ungeachtet der Fahrzeugart, mit 1% des Bruttolistenneupreises der Besteuerung unterworfen.
Der Frühling naht und vor dem Hintergrund der aktuellen Klimadiskussion hat das Fahrrad an sich derzeit einen ungeahnten Popularitätsgrad erreicht.
Dies nimmt auch die Finanzverwaltung zum Anlass die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern zu begünstigen. So haben Arbeitgeber die Möglichkeit ihren Arbeitnehmern Fahrräder zur (privaten) Nutzung zu überlassen, ohne dass die Arbeitnehmer diesen Vorteil der Besteuerung unterwerfen müssen. Zu beachten ist allerdings, dass im Fall von E-Bikes nur Pedelecs bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h von der privaten Nutzungsbesteuerung ausgenommen sind. E-Bikes mit Eigenantrieb gelten als Kraftfahrzeuge deren Nutzungswert mit 0,5% des Bruttolistenneupreises besteuert wird. Im Falle von Leasingverträgen sollte unbedingt darauf geachtet werden, ob diese Kaufoptionen enthalten. Hierbei kann es für den Arbeitnehmer zu einer ungewollten Besteuerung kommen. Im Zweifel sollte fachlicher Rat in Anspruch genommen werden.
Auch im Rahmen der aktuellen Klimadebatte wurde die eingeführte allgemeine Bonpflicht durch die betroffenen Unternehmen als klimafeindlich diskutiert.
Bei Führung eines elektronischen Kassensystems besteht nunmehr für den Unternehmer die Verpflichtung für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg (Bon) zu erzeugen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Von der Finanzverwaltung als Maßnahme gegen Steuerhinterziehung und Schwarzgeld gedacht, bedeutet dies für den Unternehmer ganz klar Mehraufwand an Zeit, Geld und nicht zuletzt Ressourcen.
Im Zuge dieser Auseinandersetzung sei darauf hingewiesen, dass es eine gesetzlich verankerte Befreiungsmöglichkeit von der Belegausgabepflicht gibt. Diese gilt für Betriebe, die eine Vielzahl von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen. Im Antragswege ist der Finanzverwaltung eine sachliche oder persönliche Härte nachzuweisen (Belegausgabe führt zu Warteschlangen, wodurch Verkauf und Umsatz beeinträchtigt werden).
Auch dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 entspringt eine wichtige Änderung für Fernpendler: Leider erst ab dem Jahr 2021 erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 EUR. Zukünftig sind die Werbungskosten bei Arbeitswegen also gestaffelt zu ermitteln (Bis 20 Kilometer bleibt es bei der bisherigen Entfernungspauschale von 0,30 EUR).
Für alle Pendler, bei denen die oben genannte Anhebung der Entfernungspauschale steuerlich ohne Wirkung bleibt, da das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt, wurde eine Mobilitätsprämie eingeführt. Sie beträgt 14% der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer.
Selbstgenutztes Wohneigentum erfährt im Rahmen des Klimaschutzprogramms ebenfalls ein gesonderte Förderung: Energetische Sanierungsmaßnahmen werden mit maximal 20 % von höchstens 40.000 EUR gefördert. Voraussetzung ist, dass es sich um Einzelmaßnahmen handelt, die auch von der KfW als förderfähig anerkannt werden.
Inzwischen ist der lang diskutierte Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union (Brexit) Wirklichkeit geworden. Das wird sich auch unmittelbar auf die steuerlichen Privilegien die für Mitgliedsstaaten der EU untereinander gelten auswirken.
Im der Übergangszeit bis voraussichtlich zum 31.12.2020 werden die nationalen Interessen durch das sog. Brexit Übergangsgesetz geschützt. Hiernach soll das Vereinigte Königreich weiterhin als Mitglied der EU gelten. Danach aber fällt das Vereinigte Königreich in den Status eines Drittlandes zurück.
All diejenigen, die Geschäftsbeziehungen zum Vereinigten Königreich unterhalten ist anzuraten, sich frühzeitig über den Wechsel der bisherigen Modalitäten zu informieren. Besonders für die Betreiber von in Deutschland ansässigen Limited-Gesellschaften (Ltd) gilt erhöhter Handlungsbedarf, da diese Rechtsform nach heutigem Ermessen nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr aufrecht zu halten sein wird.