Das zurückliegende Jahr hat gezeigt: Es gibt wichtigeres als sich laufend über das Dauerthema Steuern aufzuregen. Dennoch sind steuerliche Änderungen ebenso präsent wie Corona.
Die aktuelle Absenkung der Umsatzsteuer, die zur Belebung der Kauflaune erst zum 01.07.2020 eingeführt wurde, läuft zum Jahresende aus. Von einer Verlängerung dieser Maßnahmen ist derzeit nicht auszugehen. Damit stehen die Unternehmen erneut vor der Herausforderung, Umstellungsmaßnahmen zu veranlassen. Hierbei ist zu beachten, dass allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung dafür ausschlaggebend ist, ob die reguläre oder die verminderte Umsatzsteuer auszuweisen ist. Alle elektronischen Datenerfassungssysteme benötigen entsprechende Anpassungen. Dauerleistungen (z.B. Mieten, Leasing, Jahresgebühren) sind für die Ermittlung der Umsatzsteuer entsprechend abzugrenzen. Teilleistungen sind nach wirtschaftlich abrechenbaren Aspekten aufzuteilen.
Das Homeoffice war und ist ein zentraler Baustein im Maßnahmenkatalog gegen die Ausbreitung der Pandemie. Aus steuerlicher Sicht ist das Arbeitszimmer vom Homeoffice klar zu unterscheiden. Obwohl hierdurch viele Arbeitnehmer gezwungen waren, zu Hause zu arbeiten, wurden die engen Vorschriften um die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers nicht gelockert. Stattdessen sollen Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen zur Berücksichtigung eines abgetrennten Arbeitszimmers nicht erfüllen, steuerliche Unterstützung erhalten. Die Koalition hat sich auf eine Homeoffice-Pauschale geeinigt. Diese beträgt 5 EUR am Tag für höchstens 120 Tage im Jahr (= 600,00 EUR). Eine Wehmutstropfen bleibt allerdings: Die Homeoffice-Pauschale soll nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt werden und die Entfernungspauschale reduziert sich für die Tage, in denen im Homeoffice gearbeitet wurde. Wer also ohnehin nur geringe Werbungskosten geltend machen kann, wird bei der geplanten Regelung leer ausgehen.
Unternehmen, die wirtschaftlich von der Krise getroffen wurden, hatten oder haben die Möglichkeit auf verschiedene staatliche Wirtschaftshilfen zuzugreifen. Bei diesen Wirtschaftshilfen stand die Idee der unmittelbaren und schnellen Hilfe im Mittelpunkt. Eine Prüfung der Hilfsberechtigung erfolgte vor der Auszahlung in der Regel nicht oder nur sehr eingeschränkt. Dennoch sollen ungerechtfertigt an die Unternehmen ausgekehrten Hilfen wieder zurückgefordert werden. Aktuelle ist die Soforthilfe, welche im März / April zur Auszahlung gekommen ist, auf ihre Rückzahlungsverpflichtung zu untersuchen. Ein einheitliches Verfahren zur Ermittlung der Überkompensation wird aktuell noch zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Dennoch ist zu beachten, dass die Ermittlung einer Rückzahlungsverpflichtung aktiv vom Unternehmen ausgelöst werden muss. Unternehmen, bei den eine offensichtliche Überkompensation besteht, raten wir eine freiwillige Rückzahlung vorzunehmen, um später möglichen strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Überdies würde eine Rückzahlung vor Jahresfrist den steuerlichen Ertrag mindern und insoweit auch eine geringere Steuerlast auslösen.
Im Zuge der Liquiditätssicherung hat die Finanzverwaltung in vielen Fällen unbürokratisch Steuerstundungen ausgesprochen. Aktuell beraten Bund und Länder darüber, ob gewährte Steuerstundungen über das Jahresende hinaus weiter gewährt werden sollen.
Ebenfalls fast aus den Medien verdrängt hat Covid-19 den nun unmittelbar anstehenden Brexit.
Für die Besteuerung wird das Vereinigte Königreich mit dem Jahreswechsel wieder zu einem Drittland.
All diejenigen, die eine Limited (Ltd.) betreiben, sollten, soweit noch nicht geschehen, fachlichen Rat in Anspruch nehmen.
Unternehmen, die mit Großbritannien Waren oder Dienstleistungen austauschen, sollten sich über geänderte Verfahren und Dokumentationspflichten informieren. Die Regelungen zur innergemeinschaftliche Lieferung finden mit Großbritannien keine Anwendung mehr. An deren Stelle treten die Vorschriften zu den Drittlandsgeschäften.
Im Rahmen der Corona-Krise hatten die steuerlichen Berater erhebliche Mehrarbeit zu leisten. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesfinanzministerium auf Antrag der Bundessteuerberaterkammer die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 um einen Monat bis zum 31. März 2021 verlängert. Diese Entscheidung ist ein wenig enttäuschend, da die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ab 2021 keine Ermessenentscheidung mehr ist.
Das Bundesjustizministerium hat den Fristverlängerungsantrag zur Offenlegung der Jahresabschlüsse indes abgelehnt!