Die Nutzung des Internets ist inzwischen für viele Menschen weitestgehend eine Selbstverständlichkeit. Aus der rasanten Entwicklung des Internets haben sich zahlreiche Geschäftsmodelle entwickelt, an die vor Jahren noch niemand gedacht hat.
Dennoch werden auch die „neuen“ Unternehmungen recht eindeutig durch die „alten“ Steuergesetze erfasst.
Sowie Aktivitäten im Internet dazu führen, dass dadurch Einnahmen erzeugt werden, muss man sich auch der Frage stellen, inwieweit an die Einnahmen ggf. steuerliche Verpflichtungen geknüpft sind.
Wer also z.B. Dinge bei Ebay handelt, einen werbeunterstützten Blog betreibt oder Einnahmen aus Werbeeinblendungen bei YouTube oder Instagram erzielt, erfüllt zunächst einmal die Kriterien eines Unternehmers.
In jedem Fall sollte die steuerliche Relevanz der Einnahmen genauer unter die Lupe genommen werden.
ERTRAGSTEUERN: Besteht eine Gewinnerzielungsabsicht, unterliegt das jährliche Unternehmensergebnis der Einkommen- und Gewerbesteuer. Auf Größe und Umfang des Unternehmens kommt es nicht an. Die Einkünfte werden nur durch die Grundfreibeträge vor dem steuerlichen Zugriff geschützt.
Bei längeren Verlustphasen kann die Finanzverwaltung die steuermindernde Berücksichtigung der Verluste im Rahmen der Liebhaberei verweigern. Ein Freibrief ergibt sich hiernach nicht. Das Unternehmen muss weiterhin seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen.
UMSATZSTEUER: Ungeachtet einer ertragsteuerlichen Beurteilung sind für die umsatzsteuerliche Beurteilung andere Kriterien ausschlaggebend. Die steuerliche Liebhaberei ist hier unbekannt. Vergünstigungen können nur als Kleinunternehmer beansprucht werden. Hierzu dürfen die Umsätze im vorhergehenden Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überschritten haben.
AUFDECKUNG: Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Plattformbetreiber trotz Datenschutzgrundverordnung dem Finanzamt auf Anfrage großzügige Datenmengen zur Auswertung überlassen.
Auch und insbesondere im Steuerrecht gilt, Unwissenheit schütz vor Strafe nicht.