Es war von Anfang an befürchtet worden; die vielfach beschworenen Wirtschaftshilfen im Zusammenhang mit der Corona-Krise erreichen die Wirtschaft nun doch nicht so unbürokratisch, wie beteuert.
Als erfreuliches Vorbild haben die Bundesländer Hessen, Bayern und NRW ihren Unternehmen angeboten, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 auf Null herabzusetzen und ggf. zu erstatten. Wie wir im Kanzleialltag selbst erleben durften, wird hier pragmatisch und schnell die jetzt so wichtige Liquidität generiert.
Leider folgt das Land Niedersachsen diesem lobenswerten Beispiel nicht. Zwar kann auch hier beantragt werden, die geleistete Sondervorauszahlung herabzusetzen; allerdings erlaubt die Finanzverwaltung nur eine Herabsetzung der Sondervorauszahlung in der Höhe, wie der durch die Corona-Krise ausgefallene Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Vorjahres steht. Dies hat der Unternehmer bei Antragstellung glaubhaft zu machen.
Die Erstattung der Sondervorauszahlung gehört zu den verschiebenden Maßnahmen. Ein etwaiger Liquiditätsvorteil ist spätestens im Februar 2021 auszugleichen. Allerdings hemmt es natürlich den Fluss, wenn für jeden gestellten Erstattungs-Antrag Prüfungen und Abwägungen auf Seiten des Finanzamtes einer Zustimmung vorausgehen.
Nds. Finanzministerium, steuerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus