Corona-Soforthilfe

Zur geplanten Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der freien Berufe liegt ein Eckpapier der Bundeministerien für Wirtschaft und Energie sowie der Finanzen vor.

Nach dem Eckpapier wird das Füllhorn in Kürze ausgeschüttet, aber es sind dann doch einige Bedingungen an den Erhalt des Zuschusses geknüpft. Diese sind im Zweifel durch den Unternehmer nachzuweisen:

Soviel vorab; es handelt sich nicht um ein Geschenk des Staates an alle seine Unternehmer!

  • Die Kernvoraussetzung ist der Eintritt von wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge der Corona-Krise. Unternehmen, die bereits vor dem 11. März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, werden keine Soforthilfe erhalten!
  • Der Zuschuss in Höhe von bis zu 9.000 € / 15.000 € dient der Überbrückung von Liquiditätsengpässen aus laufenden Betriebskosten wie Mieten, Kredite und Leasingraten. Da die Rückzahlung einer Überkompensation ausdrücklich vorgesehen ist, ist von einer Verwendungsdokumentation sowie einer Überprüfung auszugehen.
  • Der Zuschuss unterliegt in vollem Umfang der Besteuerung durch die Einkommen-/Körperschaftsteuer!

Was so verlockend aussieht und schon ein gewisse Goldgräberstimmung hat entstehen lassen, sollte vor der Inanspruchnahme auf jeden Fall nocheinmal mit Augenmaß betrachtet werden.

Das vollständige Eckapier finden Sie hier.