Liegen zwischen der Entstehung von Steuern und deren erstmaligen Festsetzung mehr als 15 Monate, ist die Steuer zu verzinsen. Die Verzinsung betrifft sowohl Steuernachzahlungen als auch Steuerguthaben.
Besondere Bedeutung erlangt die Verzinsung regelmäßig im Umfeld von Betriebsprüfungen und Selbstanzeigen, da hier meist mit großer zeitlicher Verzögerung Steuern erstmalig nach ihrer Entstehung festgesetzt werden. Auch bei größeren Steuernachzahlungen und Steuererstattungen ist die Verzinsung zumeist von Relevanz.
Streitig war, ob angesichts des allgemeinen, langanhaltenden Zinstiefs, der gesetzlich verbriefte Zinssatz von 0,5% pro Monat (= 6,0% im Jahr) verfassungsgemäß ist.
Obwohl die Verzinsung von Steuern grundsätzlich nicht an den Kapitalmarkt gebunden ist, hat das Bundesverfassungsgericht den derzeit angewandten Zinssatz ab dem Jahr 2014 als verfassungswidrig erkannt. Der Gesetzgeber braucht jedoch erst für Veranlagungszeiträume ab dem 01.01.2019 eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.
Für alle Steuerbescheide, bei denen die Zinsfestsetzung vorläufig erfolgte oder die aus einem anderen Grund noch nicht bestandkräftig sind, wird es insoweit zu einer neuen Zinsfestsetzung kommen.
Während Steuerpflichtige, bei denen Nachzahlungszinsen festgesetzt wurden, mit einer Erstattung rechnen dürfen, müssen Steuerpflichtige, bei denen Guthaben festgesetzt wurden, eine Rückzahlung befürchten.