Zur Förderung des Mietwohnungsneubaus hat der Gesetzgeber mit dem § 7b EStG eine neue Sonderabschreibung mit Wirkung vom 09.08.2019 eingeführt.
Die Zielsetzung hierbei ist, dringend benötigten und bezahlbaren Wohnraum neu zu schaffen.
Zentrale Grundvoraussetzung zur Nutzung der Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs-/ Herstellungskosten des neu geschaffenen Wohnraums 3.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Weiterhin muss es sich um neu geschaffenen Wohnraum handeln, der nach Fertigstellung vermietet wird.
Neben der laufenden Abschreibung wird die Sonderabschreibung zusätzlich gewährt. Sie beträgt vier Jahre lang jeweils 5% von höchsten 2.000 EUR pro Quadratmeter.
Tückisch an der Vorschrift ist, dass Bedingungen in den Gesetzestext aufgenommen wurden, die zu einer rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung führen können:
Dient der geförderte Wohnraum nicht zehn Jahre der endgeltlichen Vermietung (obwohl die Sonderabschreibung lediglich vier Jahre in Anspruch genommen werden darf) kann die genutzte Sonderabschreibung rückgängig gemacht werden! Dies gilt ebenso, wenn die Grenze von 3.000 EUR pro Quadratmeter durch nachträgliche Anschaffungs-/ Herstellungskosten überschritten wird oder der Wohnraum veräußert wird, ohne dass es hierfür zu einer Besteuerung kommt.
Der relativ kurze Nutzungszeitraum der Sonderabschreibung sowie der ebenfalls kurz bemessenen Gültigkeitszeitraum des neuen § 7b EStG und die verschiedenen Ausnahmen und Rückwirkungen machen in der Planungsphase unbedingt eine fachliche Beratung erforderlich.