Vor kurzem hat der Bundesfinanzhof im Brustton der Überzeugung noch geurteilt, dass die gesetzlich normierte Verzinsung von Steuererstattungen und Nachzahlungen mit 0,5% pro Monat verfassungsmäßig unbedenklich sind, da die Festsetzung nicht kapitalmarktorientiert erfolgt.
Durch das mittlerweile anhaltende Zinstief ist inzwischen die Sicherheit für diese Rechtsauffassung gewichen und für Veranlagungszeiträume ab 2015 wird die Verfassungsmäßigkeit bezweifelt.
Eine abschließende Entscheidung über die zukünftige Höhe der Zinsen steht indes noch aus.
Dennoch scheint es unbedingt empfehlenswert gegen noch offenen Steuerbescheide, mit denen Veranlagungszinsen festgesetzt worden sind, Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
Nur so kann an einer möglichen Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen partizipiert werden. Zu beachten ist jedoch: Wird für die Zinsen die Aussetzung der Vollziehung gewährt, sind die ausgesetzten Zinsen bei einer Entscheidung zu Ungunsten der Steuerpflichtigen nachzuentrichten.