Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind unstreitig.
Ganze Gewerbezweige sind nach wie vor, trotz bereits eingeführter Lockerungsmaßnahmen, von nachhaltigen oder totalen Umsatzeinbußen betroffen.
Im Versuch die wirtschaftlichen Schäden zu begrenzen, hat die Bundesregierung Hilfspakete auf dem Weg geschickt, die den Unternehmen in der gröbsten Not helfen sollen.
Frühesten ab März 2020 wurde die Soforthilfe für regelmäßig drei Monate längstens für fünf Monate ausgekehrt.
Für die Monate Juni 2020 bis August 2020 wurde im Anschluss die Überbrückungshilfe Unternehmen (Phase 1) eingeführt. Die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe weichen stark von den Voraussetzungen zum Erhalt der Soforthilfe ab. Die Antragsvoraussetzungen wurden präzisiert und gleichzeitig verschärft. Überdies wurde ein komplexes Onlineverfahren zur Beantragung der Überbrückungshilfe eingeführt. Sofern es zu Überschneidungen mit der Soforthilfe kommt, ist die Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe anzurechnen. Die ausschließende Antragsfrist ist der 30.09.2020.
Ab Oktober 2020 kann dann ein Antrag auf die 2. Phase der Überbrückungshilfe gestellt werden. Nunmehr sollen die Monate September 2020 bis Dezember 2020 abgedeckt werden. Die Antragsvoraussetzungen wurden gegenüber der Soforthilfe und der Überbrückungshilfe der 1. Phase erneut geändert.
Die Zugangsvoraussetzungen wurden abgesenkt und der Leistungsumfang wurde erweitert. Der Prozentsatz für die Erstattung der Fixkosten wurde erhöht, der maximale Förderbetrag wurde erhöht und die KMU-Deckelungsbeträge wurden ersatzlos gestrichen.