Aktuell werden vielfach Steuerbescheide für die Jahre 2019 und früher verschickt auf den den Zinsen mit 0,00 EUR vorläufig festgesetzt werden. Hintergrund ist eine viel beachtete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.
Steuern entstehen regelmäßig mit Ablauf des jeweiligen Steuerjahres. Erfolgt die erstmalige Steuerfestsetzung mehr als 15 Monate nach Entstehung der Steuer, ist diese der Verzinsung zu unterwerfen. Die Zinsfestsetzung erfolgt ohne Berücksichtigung des Grundes für die verspätete Festsetzung und gilt sowohl für Nachzahlungen als auch für Guthaben. Die Verzinsung dient ausschließlich der Kompensation eines möglichen Zinsvorteils.
Das Verfahren der Verzinsung ist unstreitig. Streitig hingegen war die Höhe des für die Verzinsung angewendeten Zinssatzes. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die Zinsberechnung mit 0,5% pro Monat (6% pro Jahr) verfassungswidrig ist. Allerdings gilt dies nur für Festsetzungszinsen mit Verzinsungszeiträumen ab 2019! Für Verzinsungszeiträume vor 2019 wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich keine rückwirkende Neuregelung verlangt. Auch sind Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen nicht von der geänderten Rechtsauffassung betroffen.
Erhöhte Aufmerksamkeit ist bei Steuerbescheiden gefragt, bei denen im fraglichen Verzinsungszeitraum Erstattungszinsen festgesetzt wurde. Gegen eventuelle Rückforderungsbescheide des Finanzamtes sollte unter Verweis auf einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz Einspruch eingelegt werden.
Um Unternehmen geplante Investitionen zu erleichtern, können vorab zur Senkung der Steuerbelastung Investitionsabzugsbeträge gebildet werden. Die eingesparten Steuern stehen so für die geplante Investition als liquide Mittel zur Verfügung und sollen die Durchführung des Vorhabens erleichtern. Wird die geplante Investition innerhalb von drei Jahren letztlich nicht durchgeführt, ist der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend im Jahr seiner Bildung aufzuheben. Zur Entlastung aufgrund der Corona-Krise hat der Gesetzgeber die bestehende Investitionsfrist für das Bildungsjahr 2017 auf fünf Jahre und für Bildungsjahre ab 2018 auf vier Jahre verlängert.
Zu Beginn des Jahres 2020 konnten von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffene Unternehmen zur wirtschaftlichen Stützung Soforthilfen beantragen.
Die Soforthilfen wurden vergleichsweise unbürokratisch gewährt und ausgezahlt. Bereits mit der Antragstellung ist man die Verpflichtung auf eine spätere Prüfung der Berechtigung zur Soforthilfe eingegangen. Nachdem in anderen Bundesländern die Prüfungen längst im Gange sind, wurden nun auch die Empfänger der Soforthilfe in Niedersachsen zur Prüfung der Voraussetzungen aufgefordert.
Zu unterscheiden ist hierbei nach dem Zeitpunkt der Antragstellung:
• Soforthilfe 1 bei Antragstellung vor dem 01.04.2020
• Soforthilfe 2 bei Antragstellung nach dem 31.03.2020
Für die Soforthilfen sind unterschiedliche Prüfverfahren eingerichtet worden!
Die Soforthilfe 1 ist nach dem alles oder nichts Prinzip zu prüfen: Können die damals erforderlichen Voraussetzungen bestätigt werden, kann die Soforthilfe uneingeschränkt behalten werden. Aber Achtung! Für die Soforthilfe 1 wird in Niedersachsen kein Prüftool oder ähnliches angeboten! Mangels Datenerhebung wird die NBank keinen Rückforderungsbescheid erteilen! Die Prüfung muss also selbständig durch den Antragsteller vorgenommen werden.
Für die Soforthilfe 2 hat die NBank ein Hilfetool zum Download bereitgestellt. Mit diesem Tool wird eine mögliche Überkompensation der Soforthilfe geprüft. Denn falls eine Überkompensation festgestellt wird, ist die Soforthilfe ganz oder in Teilen zurückzuzahlen.
Noch schwieriger sind Mischfälle aus Soforthilfe 1 und Soforthilfe 2 zu beurteilen. Hier müssen ggf. zwei getrennte Prüfungen vorgenommen werden.
In jedem Fall sollten neben dem Rückmeldeschreiben auch eine Kopie des Antrages und des Bewilligungsbescheides zur Prüfung herangezogen werden.
Für die Rückmeldedaten wurde ein Frist zum 17.12.2021 gesetzt. Wir empfehlen, diese Frist dringend einzuhalten.
Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die NBank eine Überprüfung aller Angaben zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten hat.
Grundstücksbesitzer werden im neuen Jahr besonders gefordert sein. Auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 2022 müssen zur Erhebung der Grundsteuer alle Grundstücke neu bewertet werden. Erstmals werden Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet sein, die Feststellungserklärungen digital einzureichen. Als besondere Herausforderung gelten hierbei unterschiedliche Regelungen der einzelnen Bundesländer. Ab dem 01.Januar 2025 soll dann die neue Grundsteuer festgesetzt sein.
Die Aussicht auf (risikobehaftete) hohe Ertragsspannen im Bereich der Kryptowährungen weckt bei einigen Anlegern Begehrlichkeiten. Die Finanzverwaltung betrachtet virtuelle Währungen nicht als offizielle Zahlungsmittel. Insoweit werden virtuelle Währungen als „andere Wirtschaftsgüter“ klassifiziert. Werden somit Krypto Währungseinheiten im Privatvermögen gehandelt, unterbleibt eine Besteuerung, wenn die Einheit länger als ein Jahr gehalten worden ist. Grundsätzlich gilt das First in/First out -Prinzip. Führen Einheiten im Bestand zu Einkünften (durch Verleihen/Lending) verlängert sich die Haltefrist von einem Jahr auf zehn Jahre! Für entsprechenden Aufzeichnungen ist der Steuerpflichtige verantwortlich.