Corona und kein Ende

Selbstverständlich dominiert in den letzten Monaten das Thema Corona auch den Bereich Steuern und Recht. Zumindest muss der Finanzverwaltung ein großes Lob gezollt werden, wie mit einem aktiven Krisenmanagement in dieser für alle völlig unerwarteten Situation zur Entlastung der Steuerpflichtigen beigetragen wurde.

Homeoffice:

Im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen Ihre Mitarbeiter vermehrt ins Homeoffice geschickt. Hierbei ergibt sich die Frage, ob die mit dem häuslichen Arbeitsplatz verbundenen Aufwendungen steuerlich Berücksichtigung finden.

Nach den derzeitigen Regelungen kommt eine Berücksichtigung als Werbungskosten nur im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmers in Betracht.

Allerdings ist dafür ein abgeschlossener Raum Voraussetzung, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Die Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer, der Ess- oder Küchentisch sind nach den aktuell geltenden Vorschriften vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Die Aufwendungen für das Homeoffice im häuslichen Arbeitszimmer finden dann steuerliche Berücksichtigung, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet oder für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Kassensysteme:

Im Rahmen der Eindämmung von Steuerhinterziehungen bei Bargeldbeständen, sind in der Vergangenheit die Kassensysteme in den Fokus der Finanzverwaltung geraten. Alle eingesetzten Kassensysteme sollten aus diesem Grund bis zum 01.01.2020 aufgerüstet und mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.

Da der Gesetzgeber aber erst am Ende des Jahres 2019 spezifiziert hat, was unter einer TSE konkret zu verstehen ist, war eine fristgemäße Ausstattung der Kassensysteme nicht zu erreichen. Im November 2019 wurde die Frist zur Ausstattung der Kassensysteme mit einer TSE bis zum 30.09.2020 verlängert.

Die Finanzminister verschiedener Bundesländer haben am 10.7.2020 beschlossen, Unternehmen, Händlern und Gastwirten in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben.

Nun haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und NRW vor dem Hintergrund der Corona-Krise eigene Härtefallregelungen erlassen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31.3.2021 zu verlängern.

Danach werden die Finanzverwaltungen der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31.3.2021 auch weiterhin nicht beanstanden.

In Bayern gilt dies bspw., wenn

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder
  • der Einbau einer Cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

In einigen Bundesländern (z.B. Niedersachsen) gilt zusätzlich, dass der Händler/Unternehmer den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat.

Die Voraussetzungen der Fristverlängerungen sollten den Internetpräsenzen der jeweiligen Oberfinanzdirektionen entnommen werden.

Überbrückungshilfen für Unternehmen:

Zu Beginn des Jahres wurde allgemein angenommen, dass die Corona Pandemie über einen Zeitraum von etwa drei Monaten das öffentliche Leben einschränken würde.

Trotz bereits eingeleiteter Lockerungsmaßnahmen bleiben viele Unternehmen weiterhin wirtschaftlich von den Folgen der Pandemie betroffen. Die Wiederbelebung der Gesamtwirtschaft geht langsamer von statten, als zunächst gehofft.

Nachdem das Förderprogramm Corona Soforthilfe zur Corona Pandemie ausgelaufen ist, hat die Bundesregierung erkannt, dass bisweilen weitere Förderung erforderlich ist und hat ein weiteres Hilfspaket gestartet.

Herausgekommen ist die Überbrückungshilfe, die an die Corona-Soforthilfe anschließen soll. Es bestehen aber deutliche Unterschiede:

Der Voraussetzungskatalog, die Ausschlusskriterien und die Vorschriften zur Umsetzung der Überbrückungshilfe sind diesmal sehr aufwendig gestaltet, so dass im Vorfeld bereits umfangreiche Wertermittlungen nach Maßgabe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vorgenommen werden müssen.

Nach den teils schlechten Erfahrungen mit der Soforthilfe wurden, zur Vermeidung falscher oder ungerechtfertigter Anträge, als ausführende Antragsteller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer bestimmt.

Die Frist zur Antragstellung für die Überbrückungshilfe wurde vom 31.08.2020 angesichts der technischen und rechtlichen Komplexität auf den 30.09.2020 verlängert.

Soforthilfe:

Das Konzept der unbürokratischen Soforthilfe zu Beginn der Pandemie hat wohl einige Antragsteller dazu verleitet, ungerechtfertigte oder überhöhte Soforthilfe anzufordern und entgegenzunehmen.

Aus Gesprächen mit der NBank haben wir entnommen, dass das möglich Vorliegen einer Überkompensation bei der Soforthilfe in jedem Fall einer Überprüfung unterzogen werden soll. Derzeit steht hierzu abschließend noch kein genaues Prozedere fest.

Es wird jedoch regelmäßig durch die Nbank darauf verwiesen, dass in den Fällen einer festgestellten Überkompensation regelmäßig auch geprüft werden soll, ob ggf. die Voraussetzungen zum Subventionsbetrug vorliegen. Auch hier wurden die Parameter noch nicht bekanntgegeben.

Stefan Kahnt, Steuerberater

mehr-wert-steuer.de