Zur Abmilderung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen aus der Corona-Krise hat die Bundesregierung den größten Rettungsschirm seiner Geschichte aufgespannt.
Primär sollen Unternehmen, die durch die Folgen der Corona-Krise wirtschaftlich in Bedrängnis geraten sind, Schutz unter diesem Schirm suchen.
Viele Beschäftigte, haben während der Pandemie ihre Arbeitsleistung auf die eine oder andere Weise unter erschwerten Bedingungen erbracht. Dies wollen viele Arbeitgeber finanziell anerkennen.
Damit diese Anerkennung uneingeschränkt bei den Beschäftigten ankommt, hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 09.04.2020 klargestellt, dass die Steuerfreiheit von Beihilfen und Unterstützungen im Rahmen des § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch für Bonuszahlungen aufgrund der Corona-Pandemie geöffnet wird.
Die Steuerfreiheit gilt für alle Zuschüsse und Sachbezüge, die in der Zeit vom 01. März bis 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.