Corona-Zwischenstand

Der erste Pulverdampf, ausgelöst durch die notwendigen Einschränkungen gegen die Ausbreitung von CoViD 19, beginnt sich zu verziehen.

Erste Zwischenbilanzen können gezogen werden um zu ermitteln, inwieweit die befürchteten wirtschaftlichen Folgen eingetreten sind oder gar übertroffen wurden.

Vor dem Hintergrund von leichten Lockerungen der Beschränkungen scheint ein schmaler Silberstreif am Horizont zu erscheinen.

Doch klar ist, die Wirtschaft ist von einer Normalität weit entfernt und es ist nicht absehbar, wann die Narben der vergangenen Wochen verheilt sein werden. Und für einige Unternehmen ist die wirtschaftliche Lage weiterhin fatal.

Es ist die Zeit auch bei den Maßnahmen zur wirtschaftlichen Unternehmensrettung Zwischenbilanz zu ziehen:

Die prekäre Situation bleibt allgegenwärtig: Wer keinen Umsatz generieren kann, dem ist die Geschäftsgrundlage entzogen. Wird das Unternehmen daraufhin nicht eingestellt, sind die Kosten, die nicht direkt mit dem Umsatz in Zusammenhang stehen, weiterhin aufzubringen. Diese Situation führt in vielen Fällen zu ernstzunehmenden Liquiditätsengpässen.

Um diesen Engpässen zu begegnen, haben sich in den vergangenen Wochen verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung der individuellen wirtschaftlichen Lage mit Erfolg etabliert. Die wesentlichen Maßnahmen haben wir im Folgenden zusammengefasst. 

Maßnahmen zur vorläufigen Kostenentlastung:

Hier finden sich Maßnahmen, die dazu geeignet sind, den Zahlungsdruck aus bestehenden Verbindlichkeiten auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern.

  1. Stundung von Steuerzahlungen. Die Finanzämter zeigen sich derzeit weitestgehend verständig, wenn fällige Steuerzahlungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden sollen. Wichtig hierbei ist, dass hierzu die Stellung eines formlosen schriftlichen Antrages obligatorisch ist! – Zu beachten ist auch, dass für die Stundung der Gewerbesteuer mit der zuständigen Gemeinde/Stadt Kontakt aufgenommen werden muss.
  2. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen. Derzeit zeigen sich die meisten Sozialversicherungsträger kulant bei der Einräumungen verlängerter Zahlungsfristen.
  3. Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen. Entgegen der sonst üblichen Vorgehensweise ist für einen Antrag auf Herabsetzung der Steuern keine Aufwendige Begründung erforderlich. Sofern der eigene Geschäftserfolg durch die Krise nicht so stark beschädigt wird, wie zunächst befürchtet, kann dieser Schritt in der Zukunft jedoch zu teils erheblichen Steuernachzahlungen führen.
  4. Eine Besonderheit der Herabsetzung laufender Steuervorauszahlungen ist die Rückforderung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt erhalten.

Stundungsmaßnahmen sind mit Bedacht zu wählen, da hier nur die Fälligkeiten in die Zukunft verlagert werden. Sofern möglich, sollten gestundete Beträge ggf. bereits vor Fälligkeit geleistet werden um eine Zahlungsspitze bei dicht zusammenliegenden Stundungsterminen zu vermeiden.

Maßnahmen zur Gewinnung liquider Mittel:

Hier finden sich Maßnahmen, die dem Liquiditätsmangel mit einer echten Geldmehrung begegnen.

  1. Soforthilfe des Bundes. Um die nicht gedeckten Ausgaben zu kompensieren, stellt die Bundesregierung über die Förderbanken der Länder Soforthilfen zur Verfügung. Diese Soforthilfen sind, sofern berechtigt ausgezahlt, nicht rückzahlbar. Im Gegenzug unterliegen sie allerdings der Ertragsbesteuerung in Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer.
  2. Beantragung von Kurzarbeitergeld. Um die Kosten des Arbeitgebers zu senken und gleichzeitig Arbeitsplätze zu erhalten. Auf diese Weise können weite Teile der Bruttovergütung und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung eingespart werden.
  3. Beantragung von Förderkrediten. Über die Förderbanken der Länder können direkt Darlehen mit besonderen Konditionen beantragt  werden. Die Darlehen werden i.d.R. mit 1,00 % verzinst. In den ersten zwei Jahren kann wahlweise die Tilgung ausgesetzt oder nach ermessen des Unternehmers geleistet werden.
  4. Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen. Ist bereits zum aktuellen Zeitpunkt absehbar, dass für das laufende Jahr im Unternehmen ein Verlust hingenommen werden muss, stellt ein Herabsetzungsantrag zu den Steuervorauszahlungen eine echte Stärkung der liquiden Mittel dar. Ist der erwartete Verlust so hoch, dass er für einen Rücktrag in das Jahr 2019 geeignet ist, können bereits jetzt die geleisteten Vorauszahlungen zurückgefordert werden.

Die dargestellten Maßnahmen dienen lediglich der Aufzählung. Die genauen Vorgehensweisen differieren mitunter von Bundesland zu Bundesland.