Um die winterliche Ausbreitung der Corona-Pandemie in Deutschland einzudämmen, hat die Bundesregierung in Abstimmung mit den Bundesländern die Lockdown-Maßnahmen weiter verschärft.
Alle Unternehmen, die zu einer Konzentration von Menschen auf begrenztem Raum geeignet sind oder körpernahe Dienstleistungen erbringen, müssen den Geschäftsbetrieb einstellen. Wie bereits im März 2020 trifft diese erneute Schließungsanordnung die Unternehmen hart. Insbesondere Unternehmen, die auf das Weihnachts- oder Jahreswechselgeschäft ausgerichtet sind, wird die Geschäftsgrundlage entzogen.
Für die bereits seit November auf Anordnung geschlossenen Unternehmen hat der Bund zur besonderen wirtschaftlichen Stützung neben der Unterstützungshilfe II auch die Novemberhilfe ausgelobt.
Die Novemberhilfe geht mit der Dezemberhilfe in die Verlängerung. Allerdings wird der sehnlichst erwartete warme Regen nicht alle Unternehmen im Dezember erreichen. Denn Unternehmen, die erst aufgrund lokaler Anordnung oder des Bund-Länder Beschlusses vom 13. Dezember 2020 ihren Betrieb einstellen mussten, werden von der Dezemberhilfe nicht erfasst!
Dieser Umstand wird bei Redaktionsschluss (29.12.2020) mehrfach in den FAQ auf der Antragsplattform für Wirtschaftshilfen gesondert herausgestellt.! https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html?nn=1869828