Obwohl die Ausbreitung des Corona-Virus (COVID-19) erst im Januar 2020 in Deutschland bestätigt wurde, zeigen sich schon erste Auswirkungen auf die Wirtschaft. Die von der Bundesregierung empfohlenen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus führen bereits jetzt in einigen Branchen zu erkennbaren wirtschaflichen Einschnitten.
Die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Erfüllung der weiterhin bestehenden steuerlichen Verpflichtungen können durch bereits vorhandene Hilfsmöglichkeiten der Finanzämter überwunden werden.
- Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen
- Stundung fälliger Vorauszahlungen
- Erlass von Säumniszuschlägen
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
Der allgemeine Tenor der Finanzverwaltung ist derzeit, die in letzter Zeit restriktive Anwendung der enstprechenden Vorschriften im Krisenzeitraum zu lockern.
Weiterhin wurde ein Gesetzentwurf im Eilverfahren auf den Weg gebracht, der Arbeitgebern den Zugang zur Kurzarbeit erleichtern soll. Im Zentrum des Entwurfes stehen die Maßnahmen, dass
- bereits bei einem Arbeitsaufall von zehn Prozent der Belegschaft Kurzarbeit beantragt werden kann
- bei Eintritt der Kurzarbeit dem Arbeitgeber die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in vollem Umfang erstattet werden.
Es ist geplant, dass das Gesetz in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft tritt.