Um die Folgen durch die Zwangsschließung von Unternehmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona Virus für arbeitnehmer abzudämpfen, hat die Bundesregierung die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld gesenkt.
Was ist zu tun, um in den Genuss der Erstattungen für das während der Ausfallzeit fortgezahlte Entgelt zu kommen?
- Zunächst muss mit dem betroffenen Mitarbeiter eine Vereinbarung über den Arbeitsausfall getroffen werden. (ggf. auch mit dem Betriebsrat)
- Dann ist der regional zuständigen Agentur für Arbeit die voraussichtliche Arbeitszeitreduzierung anzuzeigen. Die Anzeige dient dazu, dass die Voraussetzungen durch die Agentur fü Arbeit geprüft und daran anschließend eine „Stamm-Nr. KUG“ erteilt wird.
- Im Zuge der Lohn- und Gehaltsabrechnung ist das Entgelt aufzuteilen in einen Teil für die geleistete Arbeitszeit und einen Teil für die ausgefallene Arbeitszeit.
- Für die ausgefallene Arbeitszeit wird nachträglich eine Antrag auf Erstattung gestellt.
Diese Zusammenstellung soll lediglich einen Überblick verschaffen. Sie enthält nicht abschließend alle erforderlichen Arbeitsschritte.