Wie an dieser Stelle berichtet, sind zur wirtschaftlichen Entlastung der Unternehmen einige Landesfinanzministerien dazu übergegangen die im Februar fällig gewesene Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Antrag an die Unternehmen zu erstatten.
In Niedersachsen erfolgte die Erstattung nur für einen Teil der Sondervorauszahlung, der in einer aufwendigen Quotenberechnung ermittelt werden musste.
Hiervon nimmt das niedersächsische Finanzministerium Abstand und schließt sich der Vorgehensweise in anderen Bundesländern an.
Ab sofort kann die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in vollem Umfang erstattet werden. Hierzu wird am einfachsten eine berichtigte Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung über „0,00 EUR“ elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Die bereits gewährte Fristverlängerung bleibt bestehen.
Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass es sich lediglich um eine Verlagerung der Zahlungsverpflichtung bis zum 15.02.2021 handelt!