Zur Schadenbegrenzung der wirtschaftlichen Folgen durch die Schutzmaßnahmen gegen die weitere Ausbreitung der Corona-Pandemie wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt und die Leistungen erweitert.
Das Gesetz wurde am 14.3.2020 im BGBl 2020 I S. 493 verkündet und ist damit am 15.3.2020 in Kraft getreten.
Somit können ab sofort Anträge auf Kurzarbeit beim Arbeitsamt gestellt werden.
Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01. März 2020.
Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.
Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.