Die deutsche Finanzverwaltung ist in den vergangenen Jahren immer massiver gegen kaum überprüfbare Steuerverkürzungen im Zusammenhang mit Bargeld vorgegangen.
Im Fokus stehen dabei die Abrechnungsinstrumente, die der Unternehmer zum Nachweis seiner Bareinnahmen verwendet.
Das gipfelte zunächst in der Kassennovelle, die die Verfahren wie Tagesbareinnahmen zu dokumentieren sind, nachhaltig reduziert. Eines der beiden Verfahren schreibt die Verwendung eines elektronischen Kassensystems vor, dass sowohl über eine Datenschnittstelle (in der Regel wird dies nach heutigem Standard eine USB-Schnittstelle sein) verfügt als auch normierte GDPdU-Daten erzeugen können muss.
In vielen Fällen war die kostspielige Anschaffung eines neuen Kassensystems erforderlich.
Nun droht erneut Ungemach. Ab dem 01.01.2020 verlangt der Gesetzgeber, dass das elektronische Kassensystem nun auch über zertifizierte Sicherheitseinrichtungen verfügt, die nachträgliche Änderungen protokolliert oder gar nicht erst zulässt.
Ärgerlich daran ist, dass die erst vor Kurzem angeschafften Kassen dem neuen Sicherheitsstandard noch gar nicht genügen können, da sich der Gesetzgeber noch nicht darüber geäußert hat, was er sich unter einem Sicherheitsmodul einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung im Einzelnen vorstellt.
Zwar hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 eingeräumt, aber dennoch bleibt es dabei, das in aller Regel zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erneute Investitionen erforderlich werden.